Allgemeine Beratungsbedingungen der Unternehmensberatung inklusive Maßnahmen zur Personalentwicklung, einschließlich Coaching-, Trainings- und Weiterbildungsmaßnahmen der
SLBB - Strategic Leadership & Business Building
Von-Gahlen-Str. 24
40625 Düsseldorf
– Im nachfolgenden Auftragnehmer genannt –
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
- Unternehmensführung/Managementberatung
- Personal- und Sozialwesen
- Marketing und Vertrieb
- Technik und Logistik
- Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software Auswahlentscheidungen
- Finanz- und Rechnungswesen
- Controlling
- Verwaltung und Organisation
- Außenwirtschaft (Export/Import).
Darüber hinaus gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge, deren Gegenstand die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Personalentwicklung, einschließ-lich Coaching und der Erarbeitung von auftraggeberspezifischen, bedarfsgerechten Trainings-, Workshop- und Weiterbildungsprogrammen sowie der Hilfestellung beim Transfer und Controlling der Maßnahmen durch den Auftragnehmer ist (im Weiteren Maßnahme genannt).
1.2. Eingeschlossen sind gegebenenfalls auch Mitarbeiter und Subunternehmer des Auftraggebers.
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsschluss / Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Wer-ken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auf-traggeber erläutert wurden. Unerheblich ist ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlun-gen umgesetzt werden.
2.2. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber und die Auftragsbestätigung durch den Auftragneh-mer können schriftlich, per E-Mail oder auch mündlich erfolgen.
2.3. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungsinhalte nach Zielsetzung und individuellem Be-darf des Auftraggebers bestimmt. Der Auftragnehmer erarbeitet dann ein auftraggeberspezifisches Leistungsprogramm. Geringfügige Inhaltsabweichungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
2.4. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt durch.
2.5. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsaus-führung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schrift-lichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.6. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
2.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unterneh-mens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in ver-ständlicher und nachvollziehbarer Weise.
2.8. So weit vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unter-auftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auf-tragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche internen oder externen Berater er einsetzt oder austauscht. Dem Auftragnehmer bleibt es in jedem Falle vorbehalten, aus wichtigem Grund eine Ersatzperson einzusetzen.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1. Der Auftragnehmer bemüht sich, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, so-fern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist.
3.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Ände-rungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingun-gen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nicht anders vereinbart, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Be-rücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gemeinsamen Ab-sprache. Sie kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen.
3.4. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine geson-derte Beauftragung hierzu verlangen.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
4.1. Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Infor-mationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragge-bers erfolgen.
4.2. Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Perso-nen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrau-ten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4.4. Für sich anbahnende Geschäftsbeziehungen und für die Durchführung unserer gemeinsamen Ge-schäftsbeziehung speichern und nutzen wir für die gegenseitige Kontaktaufnahme und Vertragsab-wicklung Daten, die uns über den persönlichen Kundenkontakt, über die Webseite in Form von An-fragen, telefonisch, per E-Mail, durch die beiderseits bestätigten Verbindungen über soziale Medien wie Twitter, XING und LinkedIn zur Verfügung gestellt wurden bzw. werden. Dies erlauben wir auch allen Kunden und Kooperationspartnern, die mit uns geschäftlich in Verbindung stehen bzw. dieses vorhaben. Selbstverständlich werden nur solche Daten gespeichert, die für die Kontaktaufnahme bzw. Vertragsabwicklung notwendig sind. Nach Art. 17 Abs. 1 der DSGVO löschen wir selbständig Daten, bei denen der Zweck der Datenverarbeitung- und Speicherung wegfällt. Ohne die Einholung Ihrer expliziten Zustimmung, werden Ihre Daten nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Personen, mit denen wir bereits zusammenarbeiten (Kunden, Dienstleister, Kooperationspartner, Berater). Sie können jederzeit von Ihren persönlichen Betroffenheitsrechten Gebrauch machen, die Sie u.a. auch auf unserer Webseite unter Datenschutzerklärung finden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu be-stätigen.
5.3. Der Auftraggeber trifft die sorgfältige Auswahl von Medienfirmen, Ton- und Übertragungstechnik, Seminar- /Kongress-Hotels sowie sonstigen Dritten, die vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages eingesetzt werden. Der Auftraggeber wird deren sorgfältige Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung des geplanten Projektes, Veranstaltung bzw. des Semi-nars/Kongresses treffen.
5.4. Bei der Durchführung von Einzelcoachings und Gruppenveranstaltungen in Räumen des Auftragge-bers, oder in von ihm angemieteten Räumen stellt er die behördlich vorgegebene Einhaltung von gegebenenfalls bestehenden Pandemieregeln sicher und bestimmt eine dafür verantwortliche Per-son aus dem Teilnehmerkreis.
§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
6.1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zei-ten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges, oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar, ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen, insbeson-dere für Vorbereitung, Arbeitsunterlagen, Berichte, Geräte, Spesen usw. Einzelheiten der Zahlungs-weise sind im Vertrag geregelt.
6.2. Alle Forderungen werden monatlich gestellt, sind mit Rechnungsstellung fällig und sofort ohne Ab-züge zahlbar. Ab der ersten Mahnung wird für diese und jede weitere je eine Bearbeitungspau-schale in Höhe von 1,5 % des Nettoauftragswertes zusätzlich in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird in den Rechnungen gesondert ausge-wiesen.
6.3. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
6.4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
6.5. Ein Beratertag entspricht einem Achtstundentag. Eine Coachingeinheit entspricht 45 Minuten. Bera-tungen an Wochenenden, an Feiertagen und nach 20:00 Uhr werden mit einem Aufschlag in Höhe von 50% auf den vereinbarten Tages- Honorarsatz abgerechnet. Reisezeiten von mehr als einer Stunde pro Einsatz werden mit 25% des Tagessatzes berechnet. Die Vorabendanreise wird mit 25% des Tagessatzes berechnet und ist bei ganztägigen Präsenzveranstaltungen mit Anreisezeiten über 1 Stunde obligatorisch.
§ 7 Haftung
7.1. Unsere Personalentwicklungsmaßnahmen sind keine Therapie. Es richtet sich an Arbeits- und Füh-rungskräfte, die willens und in der Lage sind, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln. Dementsprechend trägt der Auftraggeber die volle, alleinige Verantwortung für seine körperliche und geistige Gesundheit sowie für die Schlussfolgerungen in Denken und Handeln, die er aus den Maßnahmen zieht.
7.2. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber (u. a. über die Berufs- und Betriebshaftpflicht (Trai-nerhaftpflicht)), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Ge-währleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des Auftrag-nehmers steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
7.3. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflich-ten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen ein-zelnen Schadensfall ist sie auf maximal 5.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend an-passen kann.
7.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für unsachgemäße Anwendung der im Rahmen der Leistungen ge-gebenen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen.
7.5. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.
7.6. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Umsetzung und Einhaltung eines notwendigen Maßnahmenpakets gemäß AGB § 5.4. ebenso wie für einen gegebenenfalls anfallenden Umsatzaus-fall beim Auftragnehmer, verursacht durch Missachtung eines gegebenenfalls bestehenden und be-hördlich vorgegebenen Pandemieregelwerks.
§ 8 Mängelbeseitigung
8.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu ver-tretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
8.2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristi-schen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber-hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 7.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Soweit Unterlagen für Trainings, Workshops, Schulungen, Coachings etc. und Ausarbeitungen urhe-berrechtlich geschützt sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, die Materialien und Unterlagen ganz oder auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers zu reproduzieren, in Speichermedien aufzunehmen oder in irgendeiner Form zu verbreiten. Auch ein Ton- oder Videomitschnitt der Maßnahmen ist ohne schriftliche vorherige Zu-stimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z. B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert), macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadenersatz leisten (§ 97 UrhG).
9.2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Skripte, Ausarbeitungen und Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung im Einzelfall als Ganzes oder in Teilen vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder publi-ziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbunde-ne Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.3. Die Nutzungsrechte für die unter 9.1. und 9.2. aufgeführten Materialien, Produkte, Programme etc. enden automatisch mit Beendigung des Projekts oder bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen aus 9.1. und 9.2. Sollen Inhalte aus beendeten Aufträgen/Projekten im Unternehmen verbreitet und weiter genutzt werden z. B. für interne Maßnahmen, sind für die Nutzungsrechte weitere vertragli-che Abmachungen zu treffen und mit SLBB eine entsprechende, zusätzliche Vergütung festzulegen.
9.4. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen behält sich SLBB das Recht vor, eine Vertrags-strafe in Höhe von € 50.000,00 zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprü-che bleibt hiervon unberührt.
9.5. Der Auftraggeber versichert, dass der Verwendung von Unterlagen, die er dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, keine Urheber- und/oder sonstigen Rechte entgegenstehen.
§ 10 Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wech-selseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
10.2. Vor und während der Maßnahme informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer über alle Um-stände, die für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme bedeutsam sind.
10.3. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ab-lauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
10.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungs-absichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Höhere Gewalt
11.1. Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich staatlich angeordneter und beschränkender Maßnahmen aufgrund einer Pandemie, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich ma-chen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
11.2. Kann durch höhere Gewalt, Krankheit, Unfall oder eine sonstige von dem Auftragnehmer unver-schuldete Verhinderung die Maßnahme nicht zum vereinbarten Termin stattfinden, ist der Auftrag-nehmer verpflichtet, alsbald möglich einen Ersatztermin oder eine Ersatzperson für die Durchfüh-rung der Maßnahme zu benennen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftrag-nehmer sind ausgeschlossen.
11.3. Hindernisse, die ihre Ursache bei dem Auftraggeber haben, lassen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt. Insbesondere bereits erbrachte Vorleistungen durch den Auftragnehmer sind sofort zu leisten.
11.4. Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch einen der Mitarbeiter wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen, vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Umständen, nicht eingehal-ten werden, ist der Mitarbeiter vertreten durch den Auftragnehmer unter Ausschluss jeglicher Scha-densersatzpflichten berechtigt, einen Ersatz-Mitarbeiter zu verpflichten oder einen Ersatztermin zu benennen, bei dem der Mitarbeiter die Dienstleistung erbringen kann.
§ 12 Kündigung
12.1. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftrag mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.2 Maßnahmen, die fest gebucht bzw. vereinbart sind, werden bei einer vom Auftragnehmer nicht ver-schuldeten Absage im Zeitraum von 6-4 Wochen zu 20 %, 3-2 Wochen zu 75 % und im Zeitraum von 7-0 Tage zu 100 % des festgelegten Satzes in Rechnung gestellt. Die vorgenannten Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn der abgesagte Termin zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Erbrachte Leistungen und Vorbereitungskosten bzw. Vorbereitungstage sowie Reise- bzw. Stornokosten werden zu 100 % in Rechnung gestellt.
§ 13 Stornierung und Umbuchung von Trainingsveranstaltungen
13.1. Offene Trainingsveranstaltungen mit vordefinierten Durchführungsterminen können statt einer Stor-nierung kostenfrei in Abstimmung mit SLBB auf eine andere, bereits terminierte Veranstaltung um-gebucht werden. Eine Umbuchung ist nur innerhalb der nächsten 12 Monate ab Vertragsabschluss und nur einmal möglich, sofern das Programm wieder aufgelegt wird. Weitere Stornierungsmöglich-keiten sind ausgeschlossen. Die Benennung eines Ersatzkandidaten ist möglich. Die Rechnungsstel-lung erfolgt zum ursprünglich bestätigten Termin und ist fällig. Dieser Passus gilt explizit nicht für Inhouse Veranstaltungen.
§ 14 Recht zur Nennung des Kunden als Referenz
14.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde darin ein, dass SLBB für eigene Zwecke im Bereich der Unternehmenskommunikation, des Marketings und des Vertriebs auf den Internetsei-ten, in Präsentationen (z. B. Unternehmenspräsentationen), Broschüren oder in Werbung (Online-, Print-, Rundfunkmedien) sowie im Rahmen von externen Schulungen und Kundengesprächen den Kunden unter Wiedergabe von dessen Firma, Firmenlogos und sonstigen Marken als Referenz nen-nen darf.
§ 15 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
15.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlasse-nen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurück-behaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
15.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszu-geben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Be-rechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
15.3. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zu-stellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 12. 1. zu-rückbehaltenen Unterlagen, fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 16 Sonstiges
16.1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
16.2. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für eventuell vom Auftragnehmer eingesetzte
interne und externe Berater.
16.3. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
16.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
16.6. Wir nutzen DSGVO-konforme KI/AI zur Auswertung und Vorbereitung sowie Automatisierung.
§ 17 Scientology und Sekten Klausel
Der Auftragnehmer versichert, dass…
17.1. … er nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeitet, gearbeitet hat oder arbeiten wird, sondern diese ablehnt.
17.2. … weder er noch seine Mitarbeiter nach dieser Technologie geschult werden oder wurden. Der Auf-tragnehmer versichert, dass eine solche Schulung oder überhaupt die Teilnahme an Veranstaltun-gen nach dieser oder für diese Technologie auch nicht beabsichtigt ist.
17.3. … er die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung seines Unternehmens (zur Durchführung sei-ner Seminare/Kongresse) ablehnt.
17.4. … die Erklärungen 15.1., 15.2. und 15.3. genauso für andere Sekten jeglicher Art gelten.
17.5. Ein Verstoß berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.
Fassung vom 05.01.2026.